Ortsgericht
Ortsgericht
Aufgaben der Ortsgerichte
- Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Eine öffentliche Beglaubigung gem. §129 BGB ist das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in seiner Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist. Sie bezeugt zugleich, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind
(im Unterschied zur amtlichen Beglaubigung durch den BürgerService im Rathaus Nidda. Eine amtliche Unterschriftsbeglaubigung gem. § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz ist dann angebracht, wenn eine öffentliche Beglaubigung nicht vorgeschrieben ist). - Sicherung des Nachlasses
Der Ortsgerichtsvorsteher ist, unter Hinzuziehung eines Schöffen, soweit dafür ein Bedarf besteht, neben dem Amtsgericht für die Sicherung des Nachlasses zuständig. Zum Zwecke der Sicherung kann er Siegel anlegen, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten an sich nehmen, welche er unverzüglich an das Amtsgericht abzuliefern hat. - Sterbefallsanzeige
Für Sterbefälle von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wird vom Ortsgerichtsvorsteher eine Sterbefallsanzeige erstellt, die an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wird.
Für die erforderlichen Angaben hat der Ortsgerichtsvorsteher bei den Angehörigen oder bei anderen geeigneten Personen Auskünfte über die persönlichen sowie die Familien- und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen einzuziehen. Die in der Sterbefallsanzeige gemachten Angaben dienen vornehmlich dazu, die Rechte der Angehörigen und Erben zu sichern. - Schätzung des Wertes von Sachen und Grundstücken
Das Ortsgericht ist zuständig auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert zu schätzen von Grundstücken, beweglichen Sachen usw., soweit die Gegenstände sich in seinem Bezirk befinden.
Jürgen Zwerenz
Spielplatzstr. 1
Telefon: 06402 6905
E-Mail: ortsgericht[ät]@unter-widdersheim.de